| Insolvenzgründe als Voraussetzung eines 
                  Insolvenzantrags bei Kapitalgesellschaften:
 Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende 
                  Zahlungsunfähigkeit
 
 Insolvenzgründe als Voraussetzung 
                  eines Insolvenzantrags bei
 Einzelunternehmern, Freiberuflern 
                  und Verbrauchern:
 Zahlungsfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit
 
 Nach § 15 a Abs. 4 InsO wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen der Antragspflicht einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.
 Wir können Ihren  Insolvenzantrag rechtssicher bearbeiten und vorausschauend 
                    formulieren. Eine interne Verordnung sieht vor, dass nahezu 
                    sämtliche Insolvenzakten vom Insolvenzrichter zur obligatorischen 
                    Prüfung eines Anfangsverdachts an die Staatsanwaltschaft 
                    weiterzugeben sind. Von daher als auch von Seiten der Sozialversicherer und weiterer am Insolvenzverfahren beteiligter Institutionen 
                    sind Haftungsinanspruchnahmen neben zivilrechtlichen Inanspruchnahmen infolge einer etwaigen Insolvenzverschleppung mittlerweile eher die Regel als die Ausnahme. Daher sollte 
                    die Formulierung eines Insolvenzantrags präventiv und 
                    offensiv sein. Im Insolvenzantrag sollten die grundsätzlich 
                    möglichen straf- und zivilrechtlichen Haftungen bereits 
                    von Ihnen aus indirekt so angesprochen und kurz erläutert 
                    werden, dass der verständige Leser und potentielle Anspruchsteller 
                    auf der anderen Seite gleich erkennt, dass er Sie gar nicht 
                    erst nicht mit Ermittlungsverfahren und Klagen überziehen 
                    muss. Es sollte erkennbar sein, dass kein Grund dafür 
                    vorliegt. Sollte gegen Sie ermittelt oder sollten Sie zivilrechtlich 
                    verklagt werden, ist es sehr viel schwieriger aus der dann 
                    zwangsläufigen Defensive heraus Vorwürfe auszuräumen. 
                    Nicht zuletzt entstehen Ihnen bei einer solchen Verteidigung 
                    persönlich Rechtsverfolgungskosten. Einen Insolvenzantrag 
                    in Auftrag zu geben, kann Sie schützen und ist zudem 
                    noch von der insolventen Kapitalgesellschaft zu zahlen. Wenn nicht schon aufgrund der Feststellungen eines qualifizierten 
                    Beraters feststeht, dass ein Insolvenzantrag wegen Überschuldung 
                    und/ oder Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern 
                    zu stellen ist oder wegen drohender Zahlungsunfähigkeit 
                    freiwillig gestellt werden kann, legen wir nahe, das Vorliegen 
                    dieser rechtlich zwingenden Voraussetzungen zunächst 
                    zu klären. Wir bieten eine solche Prüfung im Rahmen 
                    unserer Grundberatung einschließlich Vorprüfung Überschuldung/ 
                      Zahlungsunfähigkeit sowie Analyse verwirklichter/ 
                    drohender Haftungspotentiale mit strategischer Entscheidungshilfe und Beratung im Vorfeld 
                    der Insolvenz an. Der 
                    Inhalt vorgenannter Beratungsprodukte wird dann auf die Prüfung 
                    der für die Stellung eines Insolvenzantrags notwendigen 
                    Tatsachen beschränkt. Die Erfahrung erlaubt es, auch 
                    ohne zeitlich sehr aufwendige, vertiefte Prüfung im Rahmen 
                    dieses Beratungstermins weitestgehend auf der Grundlage eingesehener 
                    Unterlagen eine Überschuldung und/ oder Zahlungsunfähigkeit 
                    festzustellen. In diesem Fall bereiten wir auf Wunsch einen 
                    Insolvenzantrag vor. Ein Insolvenzantrag wird nach Einreichung beim Insolvenzgericht 
                    in der Regel von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen 
                    auf das Vorliegen der Insolvenzgründe und eine die Kosten 
                    eines Insolvenzverfahrens deckende Masse geprüft. Seinen 
                    Auftrag erhält er vom zuständigen Richter. In diesem 
                    Zusammenhang trifft er ebenfalls Feststellungen zu diversen 
                    anderen Fragen eines obligatorischen Fragenkatalogs, welche 
                    bei Kapitalgesellschaften in erster Linie auf die Inanspruchnahme 
                    von Gesellschaftern gerichtet sind. Im Wesentlichen handelt 
                    es sich dabei um die wirksame Erbringung und die gesetzlich 
                    vorgeschriebene Erhaltung des Stammkapitals. Hieraus ergibt 
                    sich in einer sehr großen Zahl der Fälle vollkommen 
                    unerwartet, für die Gesellschafter überraschend 
                    eine Inanspruchnahme durch den späteren Insolvenzverwalter. 
                    Oft gehen diese lediglich auf fehlende oder mangelhafte Buchungen 
                    in den monatlichen, nicht abgeschlossenen Auswertungen und 
                    Steuerunterlagen zurück. Ein sorgfältig vorbereiteter 
                    und formulierter Insolvenzantrag kann insoweit ansonsten sehr 
                    viel größeren Aufwand und Kosten, welche dann vom 
                    Betroffenen privat aufzubringen sind, vermeiden helfen. Ebenso 
                    sind formell ausreichende, einfache Insolvenzanträge 
                    nicht geeignet, weitere aufgrund Verordnung generell von den 
                    Strafverfolgungsorganen typische, zu prüfende Fragen 
                    so zu beantworten, dass ein sogenannter Anfangsverdacht schon 
                    ausgeschlossen ist. Ein Anfangsverdacht hingegen begründet 
                    ein Ermittlungsverfahren. Stellt sich heraus, dass kein Insolvenzantrag gestellt werden 
                    muss oder freiwillig gestellt werden kann, können wir 
                Ihnen auch bei einer ordnungsgemäßen Liquidationen des Unternehmens zur Seite stehen.
 Seit Änderung der Insolvenzordnung vom 01. März 2012 (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, sog. ESUG) bietet sich die Abwägung einer Sanierung an.
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