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              | Insolvenzstrafrecht und Verteidigung |  
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              | Soweit Sie in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer/ 
                  Vorstand oder Einzelunternehmer oder auf andere Weise Beteiligter 
                  in ein Ermittlungsverfahren geraten oder bereits angeklagt sind 
                  wegen des Verdachts in Sachen 
 · Veruntreuen und Vorenthalten von Arbeitsentgelt
 · Insolvenzverschleppung
 · Verletzung 
                  der Buchführungspflicht
 · Eingehungsbetrug, 
                  Untreue
 · Bankrott 
                  (Beiseiteschaffen, Verschleuderung von Vermögensbestandteilen)
 · Gläubigerbegünstigung/ 
                  Abgrenzung erlaubte Zahlungen in der Krise
 · Schuldnerbegünstigung
 
 kommt es maßgeblich auf die Beurteilung insolvenzrechtlicher 
                  Sachverhalte an. Die genannten Taten knüpfen grundsätzlich 
                  am Vorliegen von Überschuldung und/ oder Zahlungsunfähigkeit 
                  an. Deren Feststellung und der die genaue Ermittlung des Zeitpunkts 
                  des Eintritts einer Krise sind von grundlegender Bedeutung für 
                  eine sachgerechte Verteidigung. Insolvenzgutachten und sachverständige Aussagen fertigen wir regelmäßig 
                  für Gerichte und private Auftraggeber.
 Subjektive Hintergründe, welche in der Beurteilung der 
                  Staatsanwaltschaft keinen Eingang gefunden haben sind in die 
                  Beurteilung aus strafrechtlicher Sicht mit einzuarbeiten. Oft 
                  sind Anzeigen wie Beschuldigungen nur oberflächlich von 
                  den Strafverfolgungsbehörden ermittelt.
 Damit erhöht sich auf Ihrer Seite entsprechend die Notwendigkeit 
                  zur Richtigstellung um ungerechtfertigte Tatvorwürfe zu 
                  entkräften. Diese Diskrepanz arbeiten wir mit Ihnen auf. 
                  Zur Vereinfachung kann auch ein Vorgespräch mit der Staatsanwaltschaft 
                  geboten sein. Damit können dann Zeit und Kosten gespart 
                  werden.
 Insgesamt gilt, dass nahezu alle oben genannten Straftaten 
                  bereits verwirklicht sind, wenn aus laienhafter Sicht noch kein Anlass 
                  dafür gegeben zu sein scheint. Beim Verdacht wegen Veruntreuen 
                  und Vorenthalten von Arbeitsentgelt ist beispielsweise nicht 
                  entscheidend, dass Löhne und Gehälter generell nicht 
                  mehr bezahlt wurden. Auch ohne Zahlung wird zunächst von 
                  einer strafbaren Handlung ausgegangen. Als anderes Beispiel 
                  sei genannt, dass eine Ressortteilung innerhalb einer mehrköpfigen 
                  Geschäftsführung oder eines Vorstandes zum Zeitpunkt 
                  der Krise keine Entlastung bietet.
 Sollte nicht sämtliche Tatvorwürfe ausgeräumt 
                  werden können, einigen wir uns in der Regel, ohne es zu 
                  einer mündlichen Hauptverhandlung mit Staatsanwalt und 
                  Richter kommen zu lassen auf ein Strafmass unterhalb einer Vorstrafe, 
                  zahlbar in Geld. Ist auch das nicht möglich, empfehlen 
                  wir Ihnen im eröffneten Hauptverfahren die Hinzuziehung 
                  eines Fachanwalt für Strafrecht. Dessen 
                  prozesstaktische Qualifikation als Strafverteidiger ist entscheidend 
                  für unsere wiederholte Zusammenarbeit. Es gehört zu 
                  unserem Selbstverständnis, dass jeder nur das machen soll, 
                  was er auf höchster Expertise als Spezialisierung nachweisen 
                kann.
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