| Insolvenzprüfung (Überschuldung/ 
                  Zahlungsunfähigkeit/ Fortführung),Sanierungsmöglichkeiten (Schutzschirm mit Eigenverwaltung/ Insolvenzplan)
 sowie Analyse verwirklichter/drohender 
                  (persönlicher) Haftungsrisiken
 mit strategischer Entscheidungshilfe
 
 Prüfung Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit 
                  und Sanierungsmöglichkeiten
 Ein allgemein gültiger Zeitpunkt zur Vornahme der Prüfung 
                  lässt sich nicht bestimmen. Die Individualität jedes 
                  Unternehmens erfordert stets eine am Einzelfall orientierte 
                  Entscheidung. Der Übergang von vereinzelt vorliegenden 
                  Krisensymptomen in eine Unternehmensgefährdung wird z.B. 
                  bei Verlusten in Jahres- und Zwischenabschlüssen, Umsatzeinbrüche, 
                  Forderungsausfällen, ausgeschöpften Kreditlinien, Zahlungsstockungen und Liquiditätsproblemen transparent.
 Eine Überschuldungsprüfung muss spätestens bei 
                  Vorliegen des Ausweises eines nicht durch Eigenkapital gedeckten 
                  Fehlbetrages, welcher eine buchmäßige Überschuldung 
                  ausdrückt, Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals 
                  oder Aufnahme von Fremdkapital zur Finanzierung von erheblichen 
                  Verlusten, unabhängig von der Art einer evtl. Besicherung 
                  erfolgen.
 Von besonderer Bedeutung bei der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung 
                  ist die Wahl der zutreffenden Bewertungsmaßstäbe. 
                  Die Fortführung des Unternehmens ist zugrunde zu legen, 
                  wenn dies nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich 
                  ist.  Die Fortführungsprognose hängt unter anderem von Zielvorstellung und Unternehmenskonzept 
                  ab, welches verschiedene Verläufe vorsehen kann. Die in 
                  diesem Rahmen vielfältigen Variationsmöglichkeiten 
                  hängen im Wesentlichen von der Krisenursache sowie vom 
                  Stand und Ausmaß der Unternehmenskrise ab. Änderungen 
                  im Unternehmenskonzept führen auch zu Konsequenzen für 
                  die Finanzplanung und -kraft. Durch die Prüfung der Ertrags- und Finanzkraft 
                  nähert sich die Prognose dem Sachverhalt der drohenden Zahlungsunfähigkeit, sofern diese nicht schon eingetreten 
                  ist. Eine Gesellschaft ist sanierungsfähig, wenn sich aus 
                  dem Finanzplan langfristig ein Überschuss der Einnahmen 
                  über die Ausgaben ergibt.
 
 Pflichten des gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführer/ 
                  Vorstand/
 Einzelunternehmer)
 Während einer Unternehmenskrise muss die Unternehmensleitung 
                  sehr sorgfältig Ihren Handlungs- und Mitwirkungspflichten 
                  nachkommen. Sie hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers/ 
                  Vorstands anzuwenden und ist auch in einer Gesellschaftskrise 
                  und im Insolvenzfall verpflichtet, die Gesellschaft nach den 
                  anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und den 
                  rechtlichen Bestimmungen zu führen. Als ordentlicher Geschäftsleiter 
                  ist der gesetzlichen Vertreter verpflichtet, laufend die wirtschaftliche 
                  Lage des Unternehmens zu beobachten. Bei ersten Anzeichen einer 
                  Krise, muss er sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Stand der Aktiva und Passiva 
                  verschaffen. Aufgrund dieser Aufstellung hat er unverzüglich 
                  eine eingehende Analyse vorzunehmen oder eine fachkundige Fremdanalyse 
                  zu veranlassen. Führen Sanierungsbemühungen nicht 
                  zur Beseitigung einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, 
                  hat der Geschäftsführer/ Vorstand ohne schuldhaftes 
                  Zögern - spätestens aber drei Wochen nach Eintritt 
                  der vorgenannten Insolvenzgründe - die Eröffnung des 
                  Insolvenzverfahrens zu beantragen. Verstöße gegen 
                  Handlungs- und Mitwirkungspflichten sind mit strengen strafrechtlichen 
                Sanktionen belegt und können zivilrechtliche Schadensersatzpflichten auslösen.
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