| Krisenfrüherkennung, Abgrenzung eingetretener 
                Insolvenz, Sanierungsmöglichkeiten
 Grundlage dieser Beratung sind ausgewählte Methoden der 
                Krisenfrüherkennung. Wir prüfen die drohende Handlungsunfähigkeit 
                im finanzwirtschaftlichen Bereich, verbunden mit Insolvenzgefahren.
 
 Prüfung Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit 
                  und Sanierungsmöglichkeiten
 Ein allgemein gültiger Zeitpunkt zur Vornahme der 
                Prüfung lässt sich nicht bestimmen. Die Individualität 
                jedes Unternehmens erfordert stets eine am Einzelfall orientierte 
                Entscheidung. Der Übergang von vereinzelt vorliegenden 
                Krisensymptomen in eine Unternehmensgefährdung wird z.B. 
                bei Verlusten in Jahres- und Zwischenabschlüssen, Umsatzeinbrüchen, 
                Forderungsausfällen, ausgeschöpften Kreditlinien, Zahlungsstockungen und Liquiditätsproblemen transparent. 
                Eine Überschuldungsprüfung muss spätestens bei 
                Vorliegen des Ausweises eines nicht durch Eigenkapital gedeckten 
                Fehlbetrages, welcher eine buchmäßige Überschuldung 
                ausdrückt, Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals 
                oder Aufnahme von Fremdkapital zur Finanzierung von erheblichen 
                Verlusten, unabhängig von der Art einer evtl. Besicherung 
                erfolgen. Von besonderer Bedeutung bei der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung ist die Wahl des zutreffenden 
                Bewertungsmaßstabs. Die Fortführung des Unternehmens 
                ist zugrunde zu legen, wenn dies nach den Umständen überwiegend 
                wahrscheinlich ist.  Die Fortführungsprognose hängt unter anderem 
                von Zielvorstellung und Unternehmenskonzept ab, welches verschiedene 
                Verläufe vorsehen kann. Änderungen im Unternehmenskonzept 
                führen auch zu Konsequenzen für die Finanzplanung 
                und -kraft. Durch die Prüfung der Ertrags- und Finanzkraft nähert 
                sich die Prognose dem Sachverhalt der drohenden Zahlungsunfähigkeit, 
                sofern diese nicht schon eingetreten ist. Eine Gesellschaft 
                ist sanierungsfähig, wenn sich aus dem Finanzplan langfristig 
                ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ergibt.
 
 Wegen der abweichenden Beurteilung einer Überschuldung seit 18.10.2008 (Änderung infolge Finanzkrise und Finanzmarktstabilisierungsgesetz) können Sie sich auf der Seite/Schaltfläche "Überschuldung" genauer informieren.
 Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)März 2012 ist teilweise das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten. Es zielt auf eine Erleichterung der Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen zugunsten des Schuldners. Insbesondere hat der Insolvenzrichter keine Einflussnahme mehr auf die Bestellung des Insolvenzverwalters. Das haben nunmehr Schuldner und Gläubiger in der Hand. Solange keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, kann eine Sanierung mittels Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltungen durchgeführt werden. Während eines Zeitraums von drei Monaten sind Vollstreckungen ausgeschlossen. Ein Insolvenzverwalter kann von dritter Seite nicht eingesetzt werden. Ein Schutzschirmverfahren ist sogar möglich, wenn die Kosten eines Insolvenzverfahrens durch die Masse (Aktiva) nicht gedeckt werden können. Auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit sind mit der Gesetzesänderung die Chancen auf eine Sanierung mittels Insolvenzplan deutlich verbessert.
 Der Schutzschirm ermöglicht die Vorbereitung eines Insolvenzplans nach dessen flexibel zu gestaltenden Inhalt eine nachhaltige Sanierung/ Restrukturierung umgesetzt werden kann. Dabei kann das Schuldnerunternehmen unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters seine Sanierung in Eigenregie vorbereiten. Es bedarf hierzu einer Bescheinigung (§ 270 b InsO) aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht jedoch Zahlungsunfähigkeit, vorliegt und die angestrebte Sanierung grundsätzlich Aussicht auf Erfolg hat. Pflichten des gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführer/ 
                  Vorstand/Einzelunternehmer)
 Während einer Unternehmenskrise muss die Unternehmensleitung 
                  sehr sorgfältig Ihren Handlungs- und Mitwirkungspflichten 
                  nachkommen. Sie hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers/ 
                  Vorstands anzuwenden und ist auch in einer Gesellschaftskrise 
                  und im Insolvenzfall verpflichtet, die Gesellschaft nach den 
                  anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und den 
                  rechtlichen Bestimmungen zu führen. Als ordentlicher Geschäftsleiter 
                  ist der gesetzlichen Vertreter verpflichtet, laufend die wirtschaftliche 
                  Lage des Unternehmens zu beobachten. Bei ersten Anzeichen einer 
                  Krise, muss er sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Stand der Aktiva und Passiva 
                  verschaffen. Aufgrund dieser Aufstellung hat er unverzüglich 
                  eine eingehende Analyse vorzunehmen oder eine fachkundige Fremdanalyse 
                  zu veranlassen. Führen Sanierungsbemühungen nicht 
                  zur Beseitigung einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, 
                  hat der Geschäftsführer/ Vorstand ohne schuldhaftes 
                  Zögern - spätestens aber drei Wochen nach Eintritt 
                  der vorgenannten Insolvenzgründe - die Eröffnung des 
                  Insolvenzverfahrens zu beantragen. Verstöße gegen 
                  Handlungs- und Mitwirkungspflichten sind mit strengen strafrechtlichen 
                    Sanktionen belegt und können zivilrechtliche Schadensersatzpflichten auslösen.
 
 Für Einzelunternehmer gelten entsprechende Vorschriften 
                  in eingeschränktem Umfang.
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