Kauf aus Insolvenz

Kauf eines Betriebes oder Teilbetriebes, einzelner oder einer Gesamtheit von Vermögenswerten
Wir können aus eigener Erfahrung die echten und die Scheinargumente einordnen, welche Verwalter verwenden, um Massen best möglich zu veräußern. Wir wissen auch bis zu welcher Höhe ein größeres oder kleineres Eigeninteresse bestimmend ist. Dies hängt mit der Masse als Bemessungsgrundlage für die Vergütung zusammen. Auch die Enthaftung des Verwalters aus laufenden, zur Masse zu erfüllenden Verträgen nebst dem Risiko persönlicher Haftung eines Insolvenzverwalters daraus, da die Haftungsbegrenzung der GmbH oder AG nicht zu seinen Gunsten wirkt, kann ein unausgesprochenes Argument zur Reduzierung eines unangemessenen Angebots sein. Unsere praktischen Einblicke in Zusammenhänge und Abläufe eines Insolvenzverfahrens stellen strategische Aspekte eines bestmöglichen Erwerbs unter Meidung einschlägiger Risiken dar.

In der Regel werden nicht die Gesellschaftsanteile einer insolventen Unternehmung erworben, da damit sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens verbunden sind, welche zu dessen Insolvenz geführt haben. Nur in Ausnahmefällen ist dieses gewollt, betriebswirtschaftlich sinnvoll und zudem steuerlich nutzbar.

Bei Interesse an einem insolventen Unternehmen sollte grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass man lediglich verschiedene Vermögenswerte (Gegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens) erwirbt. Dabei kann es sich genauso um Einrichtungen und Ausstattungen von Betriebsteilen handeln, wie auch den Erwerb einzelner Gegenstände. Thema kann auch die Übernahme von immateriellen Wirtschaftsgütern, wie Kundenstamm und Know How sein.

Je nachdem, ob es sich um ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren handelt oder nur ein vorläufiges Verfahren (Insolvenzantrag ist gestellt, eine Eröffnung oder Abweisung steht noch aus), stellt sich bereits die Frage danach, welcher Zeitpunkt der beste für einen Kauf ist. Je nach Verfahrensstand knüpfen daran verschiedene Haftungsrisiken an, welche bei richtiger Gestaltung ausgeschlossen werden können. Außerdem ist zu berücksichtigen, unter welchen Bedingungen und zu welchem Zeitpunkt ein vorläufiger oder endgültiger Insolvenzverwalter mit verbindlicher Wirkung Rechtsgeschäfte abschließen kann.

Ziel der Gestaltung ist es, vorwiegend steuer- und handelsrechtliche sowie arbeitsrechtliche Haftungsübergänge zu vermeiden. Bei der Fortführung des Betriebs unter einem neuen Unternehmensträger (z.B. GmbH, AG) sollte auch die alte Firma als möglichen Geschäftsbezeichnung näherer Betrachtung unterzogen werden.